Allgemeine Geschäftsbedingungen der Erzeugergroßmarkt Thüringen-Sachsen-Spreewald eG (EGM)

(Stand 01.01.2009)

1. Allgemeines

1.1 Für alle Lieferungen der EGM, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen mit dem Käufer, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Gleiches gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der EGM; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers erlangen nur mit ausdrücklich schriftlicher Zustimmung Wirkung. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der EGM gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.2 Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

1.3 Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für mündliche Nebenabreden und Zusagen sowie die Aufhebung der vereinbarten Schriftform.

2. Angebot

2.1 Alle Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf vorbehalten. Jedes Angebot und jede Verkaufszusage erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung.

2.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen einschließlich Betriebsstilllegung, Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Hagel oder Gewitterschäden) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der EGM – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird diese für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die EGM den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die EGM auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der EGM seitens ihrer Vorlieferanten ist diese von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich in diesem Fall, ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. In derartigen Fällen sind Schadenersatzansprüche wechselseitig ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen wird.

3. Preise/Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe. Die Preise gelten ausschließlich Verpackung und frei Rampe des Kunden.

3.2 Zahlungen haben innerhalb 14 Tage nach Erhalt der Ware rein netto zu erfolgen.
Befindet sich der Käufer gegenüber der EGM mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so ist die Zahlung sofort nach Lieferung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist die EGM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a., bzw. bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens, diesen geltend zu machen. Zahlungsverzug berechtigt die EGM, die Belieferung des Kunden von Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Ist der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden automatisch alle offenen Rechnungen, auch solche jüngeren Datums, zur Zahlung fällig.

3.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Das gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.

3.4 Die EGM ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer abzutreten.

4. Lieferung/Gewichte

4.1 Fixgeschäfte werden nur dann getätigt, wenn diese von der EGM als solche schriftlich bestätigt worden sind.

4.2 Für Gewicht und Menge sind die Feststellungen am Verladeort maßgeblich. Bei Abweichung ist das Ankunftsgewicht durch amtliche Dokumente zu belegen. Soweit bei dem Ankunftsgewicht ein Schwund gegenüber dem Ausgangsgewicht zu verzeichnen ist, bleibt dieses unberücksichtigt, soweit sich der Schwund in handelsüblichen Grenzen hält. Das Verkaufsgewicht wird ermittelt, indem dem Ankunftsgewicht die Toleranzsätze für Schwund und Verderb hinzugerechnet werden, die den Geschäftsbedingungen für frische essbare Gartenbauerzeugnisse festgesetzt sind.

4.3 Soweit handelsüblich, ist die EGM berechtigt, Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % einer bestellten Gesamtmenge auszuliefern.

4.4 Die EGM ist berechtigt, erteilte Aufträge ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.

4.5 Die EGM ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist.

5. Gewährleistung

5.1 Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser die ihm gelieferte Ware unverzüglich auf ihre einwandfreie Beschaffenheit und das Vorhandensein von Mängeln untersucht und etwaige Beanstandungen bei leicht verderblicher Ware spätestens binnen 6 Stunden, bei sonstiger Ware binnen 12 Stunden nach Lieferung schriftlich mitteilt.

5.2 Liegt ein von der EGM zu vertretender Mangel vor, ist diese nach ihrer Wahl zur Ersatzlieferung oder Kaufpreisminderung berechtigt.

6. Haftung

6.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.2 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.3 Soweit die EGM fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Die EGM wird dem Käufer auf Verlangen Einblick in die Police gewähren.

6.4 Eine weitergehende Haftung, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der EGM.

7. Leergut

Eine Leergutrücknahmepflicht wird für eine Frist von 3 Monaten ab Liefertermin gewährleistet.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware inkl. Verpackung bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen der EGM aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum der EGM. Sie ist bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die EGM Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die EGM das Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für sie.

8.3 Der Käufer hat die der EGM gehörenden Waren auf deren Verlangen in dem von ihm gewünschten Umfang gegen die von ihm bezeichneten Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die EGM ist berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der aus Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt.

8.4 Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die EGM ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die EGM durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen bestrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der EGM an den veräußerten Waren entspricht, an diese ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der EGM stehen zusammen mit anderen, nicht hierzu gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden bestrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die EGM ab.

8.5 Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der EGM auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der EGM Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die EGM die Abtretung nicht offen legen.
Übersteigt der realisierbare Wert der für die EGM bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist sie auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet. Der Käufer ist auf Verlangen der EGM verpflichtet, die Abtretung seiner Forderungen gegen den Dritten schriftlich zu bestätigen. Die EGM ist berechtigt, dem Dritten die erfolgte Forderungsabtretung mitzuteilen.

9. Gerichtsstand/Erfüllungsort

9.1 Für alle Rechtsbeziehungen zu dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz der EGM zuständige Gericht.

9.3 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der EGM.